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Rechtliche Aspekte

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Seit dem Beitritt verschiedener ost-europäischer Länder zur EU in Verbindung mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz vom 01.01.2005 ist sowohl die Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte als auch die Arbeit selbständiger Betreuungskräfte aus diesen osteuropäischen Ländern unter bestimmten vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten in Deutschland legal.

Ab 01.05.2011 können Sie außerdem, ohne dass es einer Arbeitserlaubnis bedarf, eine osteuropäische Betreuerin bei sich einstellen. Sie sind dann allerdings Arbeitgeber.


Es gibt allerdings nur drei legale Möglichkeiten.


1.
Betreuungskräfte, die bei einer EU-Dienstleistungsfirma angestellt sind und von dieser (ent)sendet werden

2.
Betreuungskräfte die in der EU ein Gewerbe angemeldet haben und meist über Agenturen vermittelt werden

3.
Haushaltshilfen, die Sie als Arbeitnehmerinnen einstellen.


Diese drei Möglichkeiten sind dann legal, wenn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.


zu 1. Betreuungskräfte, die bei einer EU-Dienstleistungsfirma angestellt sind und von dieser (ent)sendet werden

Nach der EU-Osterweiterung ist die Beschäftigung von EU-Betreuungskräften in Deutschland legal (Dienstleistungsfreiheit). Dazu entsenden Unternehmen Ihre Mitarbeiter nach Deutschland. Zwischen dem Kunden (Dienstleistungsnehmer) und dem entsendeten Mitarbeiter entsteht kein Arbeitsverhältnis. Somit ist der Kunde kein Arbeitgeber. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Kunden und dem EU-Dienstleistungserbringer.

Die Dienstleistungsfirma bezahlt für den entsendeten Arbeitnehmer am Firmensitz Sozialabgaben. Als Nachweis dafür gilt die Entsendebescheinigung A1 (früher E101 oder E102)


zu 2.
Betreuungskräfte die in der EU ein Gewerbe angemeldet haben und meist über Agenturen vermittelt werden

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es diesen Kräften, überall in der EU eine Tätigkeit durchzuführen, wenn diese nur vorübergehend ausgeführt wird. Der Firmensitz, das ist bei den Betreuungskräften in der Regel der Wohnsitz, bleibt erhalten, die Betreuungstätigkeit wird vorübergehend in Deutschland ausgeführt.

In vielen EU-Mitgliedsländern u.a. Polen, der Slowakei und Tschechien ist Voraussetzung für eine Gewerbeanmeldung der Eintritt in eine Sozialpflichtversicherung. Das bedeutet, dass auch die selbständigen Kräfte als Nachweis der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen die Bescheinigung A1 beantragen können.

Diese Bescheinigung wird aber z.B. in Polen meist erst nach 2 Monaten nachgewiesener Tätigkeit ausgestellt. Das kann dazu führen, dass eine Kraft, die das erste Mal ein Gewerbe angemeldet hat, um legal in Deutschland arbeiteten zu können, diesen Nachweis erst nach der entsprechenden Wartezeit erhält.

Bei selbständigen Kräften kann es dann Probleme mit Behörden geben, wenn diese davon ausgehen, dass die Kräfte stattdessen scheinselbständig sind.

Bei fast jeder Tätigkeit gibt es Merkmale, die für sich alleine betrachtet auf eine Beschäftigung schließen lassen und andere Merkmale, die für Selbständigkeit sprechen. Daher werden bei einer Prüfung grundsätzlich die Gesamtumstäne gewürdigt. Sprechen ebenso viele Gründe für eine Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung, dann ist nach allgemeiner Rechtsauffassung dem, in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zum Ausdruck kommenden Willen zu folgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. 6. 05, Az.: B 12 KR 28/03) setzt eine Arbeitnehmer-beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einen Betrieb eingegliedert ist und er dabei an Zeit, Ort und nach Art der Ausführungen umfassenden Weisungen des Arbeitgebers unterliegt.

Für die Entscheidung, ob jemand selbständig oder abhängig beschäftigt ist, muss festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Dazu ist von Bedeutung, dass nicht nur rechtlich auf die Scheinselbständigkeit abgestimmte Verträge abgeschlossen werden, sondern sich die Vertragsparteien auch daran halten.


Wichtige Fragen dazu im Überblick:

Teilt die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst, welche Arbeiten sie innerhalb ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird die Zeiteinteilung vom Auftraggeber vorgegeben (Weisungen)?

Werden Rechnungen im eigenen Namen geschrieben?

Sucht die Betreuerin selbständig nach Aufträgen?

Wird die Betreuerin für mehrere Auftraggeber tätig oder nur für einen?

Werden weniger als 5/6 des Umsatzes über einen Auftraggeber erwirtschaftet?

Werden keine Bezüge im Krankheitsfall gewährt?

Sind Urlaubsansprüche ausgeschlossen?

Ist die Tätigkeit für einen Auftraggeber im Voraus begrenzt und nur vorübergehend?

Wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen.

Die Verträge, die Sie mit den Betreuungskräften abschließen, gehen u.a. auf diese Fragen ein und sind so abgefasst, dass von einer selbständigen Tätigkeit der Betreurin ausgegangen werden kann.

zu 3. Haushaltshilfen, die Sie einstellen

Auch bei dieser Art der Vermittlung helfen wir Ihnen gerne. Sie sollten sich allerdings über die folgenden Voraussetzungen im Klaren sein.

Das Gehalt der Betreuerin muss den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Die Kosten für die bereitgestellte Unterkunft und die Verpflegung sollen den Werten der Sachbezugswerteverordnung entsprechen. Dieser Betrag, der etwas unter 400,- € liegt, ist steuerliches Einkommen und muss beim Bruttogehalt berücksichtigt werden.

Als Arbeitnehmerin unterliegt Ihre Betreuerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall und Arbeitslosenversicherung. Auch Sie als Arbeitgeber müssen anteilge Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tarifvertraglichen oder der üblichen Vollzeit - Stundenzahl entsprechen (38,5 Stunden pro Woche).

Unter den Voraussetzungen ist eine 24-Stunden-Betreuung mit einer Betreuerin alleine nicht durchführbar.

Die Betreuerin hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub.

Sie müssen dann als Arbeitgeber nicht nur der Betreuerin den vollen Lohn zahlen, sondern auch noch, wie auch bei deren Urlaub, selbst eine Ersatzkraft einstellen.

Sobald der Arbeitsvertrag abgeschlossen ist, gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen.

Es stellt sich dann natürlich die Frage, was zu tun ist, wenn einmal die Chemie zwischen zu betreuender Person und Haushaltshilfe nicht stimmen sollte.


Wie können wir Ihnen helfen?

Bei uns besteht eine Möglichkeit darin, dass Sie eine der in den neuen EU - Ländern ansässige Pflegedienstfirma, die für uns als Kooperationspartner tätig ist, beauftragen, eine Betreuungskraft zu Ihnen nach Deutschland zu entsenden. Die Beschäftigung bei Ihnen ist legal, weil die entsendete Person bei dieser Firma offiziell angestellt ist und die Firma für die Betreuungskraft die in ihrem Heimatland notwendigen Abgaben entrichtet. Als Nachweis einer legalen Beschäftigung führen die Kräfte den Sozialversicherungsausweis A1 mit sich.

Wir arbeiten aber auch mit Betreuungskräften zusammen, die in einem EU-osteuropäischen Staat selbständig sind und durch unsere Kooperationsagenturen die Möglichkeit erhalten, bei Ihnen zu arbeiten. In dem Fall entrichten die Betreuungskräfte selbst die erforderlichen Abgaben wie Steuern, Rentenpflichtversicherung und Krankenversicherung. Auch diese Kräfte haben die Möglichkeit den Nachweis A1 zu bekommen.

Bei beiden Möglichkeiten gelten Sie
nicht als Arbeitgeber und gehen keinerlei Verpflichtungen ein.

Gerne sind wir Ihnen aber auch behilflich, wenn Sie eine Betreuerin suchen, die Sie als Angestellte bei sich einstellen wollen.


Wir hoffen, dass Ihnen die zusammengestellten Informationen eine Hilfe waren. Falls Sie zu diesem Thema noch Fragen im Einzelnen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.






Bürozeiten: täglich von 9:00 bis 21:00 Uhr | info@24h-betreuung.de

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